Die Satzung des Elisabethpfad e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Elisabethpfad“

Er hat seinen Sitz in Marburg/Lahn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

 

§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins

Der Verein will die christliche Tradition beleben, auf ökumenischen Pilgerwegen hin zur Grabkirche der hl. Elisabeth in Marburg zu gehen. Dazu werden vorhandene Fußwege genutzt oder neue eingerichtet und spirituell ausgestaltet.

Zu den Aufgaben gehört insbesondere

  1. Unterstützung bei der meditativen, künstlerischen und geistlichen Ausgestaltung, bei der Nutzung des Weges. Mithilfe bei der Schaffung einfacher Möglichkeiten zur Beherbergung.
  2. Eine Plattform bilden und Koordination herstellen für die verschiedenen kirchlichen, kommunalen und touristischen Organisationen und Interessenten.
  3. Kontakt zu halten mit dem Oberhessischen Gebirgsverein, der seit Jahren einen Wanderweg „Elisabethpfad“ zwischen Marburg und dem Kloster Altenberg betreibt.
  4. Die Wegstrecke zwischen der Deutschordenskirche in Frankfurt und dem Kloster Altenberg mit dem neuen roten Wanderzeichen auszustatten und bei der Wegpflege mitzuwirken. Dabei wird Kontakt gehalten mit dem „Naturpark Hochtaunus“.
  5. Herausgabe eines Pilgerführers „Elisabethpfade“.
  6. Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Gruppen, die an der Errichtung eines weitgespannten Netzes von „Elisabethpfaden“ mitwirken.

 

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
  3. Mitgliederstatus: Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
  4. Fördernde (passive) Mitglieder sind solche, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins finanziell und ideell fördern und unterstützen.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Tod.
  2. Austritt: Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Ausschluss: Bei schwerem Verstoß gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann dagegen bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Diese kann den Vorstands-Beschluss mit 2/3-Mehrheit rückgängig machen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das einfache Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
     
  2. Außerdem haben sie das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge - Geschäftsjahr

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und ihre Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
     
  2. Der Vorstand kann im Einzelfall den Betrag stunden, ändern oder erlassen.
     
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen.
     
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
     
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
     
  4. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen sind geheim, falls ein Mitglied dies verlangt. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen auf sich vereint. Stimmenthaltungen sind den Neinstimmen hinzuzuzählen.
     
  6. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Dabei müssen mindestens dreiviertel der erschienenen Mitglieder der Änderung bzw. der Auflösung zustimmen.
     
  7. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit einen anderen Versammlungsleiter/eine andere Versammlungsleiterin wählen.
     
  8. Über die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter/ der Versammlungsleiterin, dem Protokollführer/der Protokollführerin und einem anwesenden Mitglied unterzeichnet sein muss.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
     
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht des Vorstands sowie den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
     
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die unter § 5 und § 6 genannten Anträge.
     
  4. Die Mitgliederversammlung berät über Konzept und Projekte der Vereinsarbeit und legt Schwerpunkte fest.

 

§ 11 Der Vorstand

  1. Er besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, einer/einem Beisitzer/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
     
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
     
  3. Der/die Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zusammen. Er/sie muss ihn einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder es fordert.
     
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Beschlussunfähigkeit soll innerhalb von drei Wochen eine zweite Sitzung mit den gleichen zur Entscheidung anstehenden Tagesordnungspunkten einberufen werden. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
     
  5. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich abzufassen. Sie werden vom jeweiligen Leiter/der jeweiligen Leiterin der Sitzung und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.
     
  6. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit andere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen. Diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstands


Zu den Aufgaben des Vorstands gehören

  1. die Geschäftsführung des Vereins
     
  2. die Organisation von Projekte
     
  3. die Information der Mitglieder
     
  4. Öffentlichkeitsarbeit

 

§ 13 Errichtung des Vereins

Der Verein wird auf einer Gründungsversammlung am 31.8.2002 in Marburg errichtet.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an die evangelische Elisabethkirchengemeinde in Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.